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# § 3 HeimKoZuV (Bayern) — Betriebsrechnung

Heimkostenzuschüsse-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Überprüfung der Betriebsrechnung des Heims oder der ähnlichen Einrichtung entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, welcher Kostenbetrag auf den einzelnen Heimplatz entfällt (Heimplatzkosten).

(2) Die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde beruht auf dem Selbstkostennachweis des Heims oder der ähnlichen Einrichtung; dem Träger des Heims oder der ähnlichen Einrichtung bleibt unbenommen, nur einen Teil der Selbstkosten der Betriebsrechnung zugrunde zu legen. Kosten für einen mit dem Heim verbundenen Nebenbetrieb oder eine mit dem Heim verbundene Sonderschule bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann der kostenrechnerischen Überprüfung die Entscheidung der zuständigen Pflegesatzkommission zugrunde legen.

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Zitiervorschlag: § 3 HeimKoZuV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/3

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