§ 23 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/23#abs-1 (1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/23#abs-2 (2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/23#abs-3 (3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die zuständigen Behörden nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 HeimG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Saarland Saarlouis, 20.03.2009 – 11 K 2091/07
- OLG Stuttgart, 24.06.2010 – 8 W 241/10Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.07.2007 – 26 K 4235/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.04.1990 Ausfertigung
§ 23 geändert und eingefügt durch Artikels 5 durch des Gesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I 758)
BGBl. 1990 I S. 758
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.