§ 23 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Saarland Saarlouis, 20.03.2009 – 11 K 2091/07
- OLG Stuttgart, 24.06.2010 – 8 W 241/10Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.07.2007 – 26 K 4235/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/23#abs-1 (1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/23#abs-2 (2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/23#abs-3 (3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die zuständigen Behörden nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.