Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heilquellenverordnung
Heilquellenverordnung§ 2 Angaben und Unterlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heilquellenverordnung/2#abs-1 (1) Dem Antrag sind die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heilquellenverordnung/2#abs-2 (2) Der Antrag und die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.