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Heilquellenverordnung

§ 2 Angaben und Unterlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heilquellenverordnung/2#abs-1 (1) Dem Antrag sind die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heilquellenverordnung/2#abs-2 (2) Der Antrag und die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

§ 1 § 3