Gesetze / Landesrecht Sachsen / Heilquellenverordnung
Heilquellenverordnung§ 1 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Heilquellenverordnung/1#abs-1 (1) Für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 47 Abs. 2 SächsWG ist die höhere Gesundheitsbehörde zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Heilquellenverordnung/1#abs-2 (2) Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Heilquelle bei der höheren Gesundheitsbehörde schriftlich zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Heilquellenverordnung/1#abs-3 (3) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ist die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Heilquelle befindet, durch die höhere Gesundheitsbehörde anzuhören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Heilquellenverordnung/1#abs-4 (4) Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle sowie deren Widerruf werden von der höheren Gesundheitsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.