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§ 2 Heilquellenverordnung (Sachsen) — Angaben und Unterlagen

Heilquellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Antrag sind die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(2) Der Antrag und die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.