(1) Dem Antrag sind die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
(2) Der Antrag und die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
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(1) Dem Antrag sind die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
(2) Der Antrag und die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.