Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei
HeilfürsV§ 7
Stand: 25.08.2026
Die Arznei- und Heilmittel gehen in das Eigentum des Berechtigten über. Der Berechtigte hat Hilfsmittel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren; er hat sie dem Dienstherrn zurückzugeben.