Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei

HeilfürsV

§ 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ist der Anlass, der Maßnahmen nach § 2 erforderlich macht, ein Dienstunfall (Art. 46 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes – BayBeamtVG), so erfüllt der Dienstherr den Anspruch des Berechtigten auf ein Heilverfahren (Art. 50 BayBeamtVG) durch Gewährung der freien Heilfürsorge nach dieser Verordnung. Umfassendere Leistungen nach Art. 50, 51 BayBeamtVG in Verbindung mit der Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Bayerische Heilverfahrensverordnung – BayHeilvfV) vom 10. Dezember 2010 (GVBl S. 865, BayRS 2033-1-1-1-F) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 7 § 9