Die Arznei- und Heilmittel gehen in das Eigentum des Berechtigten über. Der Berechtigte hat Hilfsmittel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren; er hat sie dem Dienstherrn zurückzugeben.
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Die Arznei- und Heilmittel gehen in das Eigentum des Berechtigten über. Der Berechtigte hat Hilfsmittel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren; er hat sie dem Dienstherrn zurückzugeben.