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§ 7 HeilfürsV (Bayern)

Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Arznei- und Heilmittel gehen in das Eigentum des Berechtigten über. Der Berechtigte hat Hilfsmittel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren; er hat sie dem Dienstherrn zurückzugeben.