Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 12 Fahrten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/12?asof=2020-11-14#abs-1 (1) Aufwendungen der verletzten Person für notwendige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehandlung werden wie folgt erstattet:
Die Aufwendungen werden nur bis zur Höhe der Aufwendungen für Fahrten zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Untersuchungsort erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/12?asof=2020-11-14#abs-2 (2) Aufwendungen für Fahrten zu Begutachtungen oder Untersuchungen, die von der Dienstunfallfürsorgestelle veranlasst worden sind, werden erstattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/12?asof=2020-11-14#abs-3 (3) Erstattungsfähig sind ferner
Angehörige im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/12?asof=2020-11-14#abs-4 (4) Aufwendungen für eine notwendige Übernachtung der verletzten Person anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind bis zu einem Betrag von 80 Euro erstattungsfähig. Satz 1 gilt entsprechend für Aufwendungen für Übernachtungen einer Begleitperson im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 sowie von Angehörigen im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/12?asof=2020-11-14#abs-5 (5) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 179)
BGBl. 2023 I Nr. 179
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