Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 10 Pflege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/10?asof=2020-11-14#abs-1 (1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet worden ist. Die Dienstunfallfürsorgestelle hat bei einer geeigneten Stelle ein Gutachten über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Absatz 1 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/10?asof=2020-11-14#abs-2 (2) Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden Pflegekosten bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. Nachgewiesene höhere Aufwendungen, die erforderlich sind, um die notwendige häusliche Pflege zu erhalten, können zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag erstattet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/10?asof=2020-11-14#abs-3 (3) Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. Haben die in Satz 1 genannten Personen ihren Beruf aufgegeben, um die Pflege ausüben zu können, so wird das ausgefallene Arbeitseinkommen bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erstattet. Wird die häusliche Pflege sowohl durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 2 Satz 1) als auch durch die in Satz 1 genannten Personen erbracht, werden die Pflegekosten anteilig erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/10?asof=2020-11-14#abs-4 (4) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/10?asof=2020-11-14#abs-5 (5) Muss die verletzte Person in einer stationären Einrichtung gepflegt werden, weil eine geeignete Pflege sonst nicht gewährleistet werden kann, werden die Kosten bis zu der Höhe erstattet, die für eine angemessene Unterbringung in einer zugelassenen oder in einer vergleichbaren Einrichtung am Wohnort der verletzten Person oder in dessen Nähe aufgewendet werden müssen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/10?asof=2020-11-14#abs-6 (6) Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Dies gilt nicht für die ersten vier Wochen einer stationären Behandlung. Im Anschluss an den in Satz 2 genannten Zeitraum werden Betten- und Platzfreihaltegebühren für die restliche Dauer der stationären Behandlung erstattet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/10?asof=2020-11-14#abs-7 (7) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, der Dienstunfallfürsorgestelle jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Erstattungsbetrag durch die Dienstunfallfürsorgestelle entsprechend zu mindern.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/10?asof=2020-11-14#abs-8 (8) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 179)
BGBl. 2023 I Nr. 179
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