Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 76 Vereidigung, Amts- und Rechtshilfe, Schriftführung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/76#abs-1 (1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich ist. Die Vereidigung findet nach der Vernehmung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/76#abs-2 (2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der Untersuchungsführerin und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Beschuldigte sind in jedem Falle durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/76#abs-3 (3) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer hinzuzuziehen und sie, wenn sie nicht verbeamtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 75 § 77