Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 75 Ladung zur Vernehmung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/75#abs-1 (1) Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Die Antragstellerinnen oder Antragsteller sind hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/75#abs-2 (2) Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.

§ 74 § 76