Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 77 Ladung zur Beweiserhebung
Stand: 30.07.2026
Beschuldigte, die Antragstellerin oder der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerGStand: 30.07.2026
Beschuldigte, die Antragstellerin oder der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.