Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 71 Zurückweisung von Anträgen, Zustellung nicht zurückgewiesener Anträge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/71#abs-1 (1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Gerichtes ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht erforderlich erscheint.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/71#abs-2 (2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/71#abs-3 (3) Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich die Beschlussfassung des Berufsgerichtes für Heilberufe beantragen.

§ 70 § 72