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# § 71 HeilBerG (Brandenburg) — Zurückweisung von Anträgen, Zustellung nicht zurückgewiesener Anträge

Heilberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Gerichtes ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht erforderlich erscheint.

(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.

(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich die Beschlussfassung des Berufsgerichtes für Heilberufe beantragen.

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Zitiervorschlag: § 71 HeilBerG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/71

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