Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 70 Verfahrensbeistand
Stand: 30.07.2026
Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 70 HeilBerG →
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