Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 70 Verfahrensbeistand

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.

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