Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 68 Entschädigung nichtrichterlicher Mitglieder
Stand: 30.07.2026
Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte für Heilberufe richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.