Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 67 Vereidigung nichtrichterlicher Mitglieder

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/67#abs-1 (1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/67#abs-2 (2) Die Vereidigung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

§ 66 § 68