Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 67 Vereidigung nichtrichterlicher Mitglieder
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/67#abs-1 (1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/67#abs-2 (2) Die Vereidigung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.