Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 59 Berufsgerichtliche Maßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/59?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
Warnung,
Verweis,
Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
Geldbuße bis zu 50 000 Euro,
Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/59?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die in Absatz 1 unter den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen können neben der Maßnahme gemäß Nummer 4 getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/59?asof=2026-07-30#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 59 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 13.12.2017 – 13 A 902/15.TZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.