Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 45 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/45#abs-1 (1) Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
Konservative Medizin,
Operative Medizin,
Nervenheilkundliche Medizin,
Theoretische Medizin,
Ökologie,
Methodisch-technische Medizin,
Naturheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/45#abs-2 (2) Abgesehen von Absatz 1 sind Facharztbezeichnungen auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“ und „Öffentliches Gesundheitswesen“.