Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 40 Verfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/40#abs-1 (1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen und die Zulassung der Weiterbildungsstätten entscheidet die zuständige Kammer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/40#abs-2 (2) Die zuständige Kammer führt Verzeichnisse der ermächtigten Kammerangehörigen und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt und zugelassen sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/40#abs-3 (3) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten im öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst entscheidet das Fachministerium. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/40#abs-4 (4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unberührt.

§ 39 § 41