Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 34a Beschwerderecht gegen Rüge
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/34a#abs-1 (1) Innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung kann gegen die Rüge nach § 34 Absatz 1 Beschwerde beim Berufsgericht erhoben werden. Die Beschwerde kann während des weiteren Verfahrens zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/34a#abs-2 (2) Das Berufsgericht bestätigt die Rüge, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es die Rüge auf. War die Rüge mit einer Auflage nach § 34 Absatz 2 verbunden, kann das Berufsgericht auch bei Bestätigung der Rüge die Auflage abändern. Das Gericht entscheidet durch Urteil; gegen das Urteil ist der Rechtsbehelf nach § 103 Absatz 1 zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/34a#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden Anwendung auf berufsgerichtliche Verfahren, die ab dem 30. Juni 2018 anhängig geworden sind.