# § 22 HeilBerG (Brandenburg) — Kammervorstand

Heilberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung.

(3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

(4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dies verlangt.

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Zitiervorschlag: § 22 HeilBerG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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