Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 19 Fraktionen

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/19?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Vereinigungen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/19?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretung sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

§ 18 § 20