Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 18 Beschlussfassung, Wahl von Vorstand und Präsidentin oder Präsident

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/18#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/18#abs-2 (2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/18#abs-3 (3) In besonderen Ausnahmefällen können Beschlüsse der Kammerversammlung außerhalb von Sitzungen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz gefasst werden. In diesem Fall sind Beschlüsse abweichend von Absatz 2 nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kammerversammlung an der Beschlussfassung teilnimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/18#abs-4 (4) Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten.

§ 17 § 19