Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 17 Neuwahlen
Stand: 30.07.2026
Auf Verlangen von mindestens zwei Drittel der Kammerangehörigen sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerGStand: 30.07.2026
Auf Verlangen von mindestens zwei Drittel der Kammerangehörigen sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.