Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 113 Übertragung öffentlicher Aufgaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/113#abs-1 (1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Kammern in besonders zu begründenden Fällen öffentliche Aufgaben aus dem Bereich des Gesundheitswesens oder Veterinärwesens im Einvernehmen mit der zuständigen Kammer zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In der Rechtsverordnung sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der damit verbundenen Kosten zu treffen. Für die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben können die Kammern Gebühren nach ihren Gebührenordnungen erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/113#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

allgemeine Weisungen erteilen,

besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

§ 112 § 114