Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 112 Kostenerstattung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 20.02.2008 – 16 K 1597/07.T
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 25.04.2007 – 6t A 1014/05.TZitiert von 3
- OVG NRW, 13.12.2017 – 13 A 902/15.TZitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 112 HeilBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/112#abs-1 (1) Die Personal- und Sachkosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Land am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/112#abs-2 (2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Land zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Land zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8) zuzuführen.