Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 112 Kostenerstattung

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/112#abs-1 (1) Die Personal- und Sachkosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Land am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/112#abs-2 (2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Land zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Land zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8) zuzuführen.

§ 111 § 113