Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung
HeilBV§ 8 Information und Beteiligung
Stand: 25.08.2026
Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Versammlung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Regelung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörde ist zeitgleich über die Veröffentlichung zu unterrichten. Dabei ist ihr ein Entwurf der Regelung mit der schriftlichen Begründung zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde überprüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben dieser Verordnung. Öffentliche Konsultationen sind von der Kammer durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.