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# § 8 HeilBV (Bayern) — Information und Beteiligung

Heilberufeverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Versammlung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Regelung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörde ist zeitgleich über die Veröffentlichung zu unterrichten. Dabei ist ihr ein Entwurf der Regelung mit der schriftlichen Begründung zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde überprüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben dieser Verordnung. Öffentliche Konsultationen sind von der Kammer durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 8 HeilBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/8

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