Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung

HeilBV

§ 9 Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und Transparenz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/9#abs-1 (1) Die Kammer veranlasst, dass die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Kammer entgegenzunehmen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/9#abs-2 (2) Nach dem Erlass der Regelungen ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Kammer fortlaufend zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschriften anzupassen sind. Dabei hat die Kammer auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die Regelung im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele erfolgreich war und welche Kosten und sonstigen Auswirkungen sie erzeugte.

§ 8 § 10