Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung

HeilBV

§ 7 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Regelungen. Jede Regelung ist durch die Kammer so ausführlich zu erläutern, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Regelung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

§ 6 § 8