Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung
HeilBV§ 15 Grundlagen- und Orientierungsprüfung
Stand: 25.08.2026
Die Hochschulen sehen in ihren Prüfungsordnungen vor, welche Modulprüfungen bis zum Ende des zweiten Fachsemesters zu erbringen sind. Überschreiten Studierende die Frist nach Satz 1, gelten noch nicht erbrachte Modulprüfungen als erstmals nicht bestanden. § 11 BFSO Gesundheit findet keine Anwendung.