Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung

HeilBV

§ 15 Grundlagen- und Orientierungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Hochschulen sehen in ihren Prüfungsordnungen vor, welche Modulprüfungen bis zum Ende des zweiten Fachsemesters zu erbringen sind. Überschreiten Studierende die Frist nach Satz 1, gelten noch nicht erbrachte Modulprüfungen als erstmals nicht bestanden. § 11 BFSO Gesundheit findet keine Anwendung.

§ 14 § 16