Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufeverordnung

HeilBV

§ 1 Vollzug der Berufsgesetze für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und Tierärzte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/1#abs-1 (1) Der Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung und der Bundes-Apothekerordnung sowie des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) obliegt

1. der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,

2. der Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die Regierung von Oberbayern zuständige Stelle

1. für die Erteilung von Berufszulassungen an Personen mit ausländischer Berufsqualifikation nach den in Satz 1 genannten Berufsgesetzen und den auf deren Grundlage erlassenen Approbationsordnungen und

2. im Sinn von § 9 Abs. 5 sowie § 22 Abs. 5 und 7 PsychThG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBV/1#abs-2 (2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Europäische Verwaltungszusammenarbeit gemäß Art. 8a bis 8e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission – IMI-Verordnung – (ABl L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Fragen zur Berufsqualifikation, zur Berufszulassung oder zur Berufsausübung von Berufsangehörigen nach den in Abs. 1 genannten Berufsgesetzen betroffen sind.

§ 2