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§ 1 HeilBV (Bayern) — Vollzug der Berufsgesetze für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und Tierärzte

Heilberufeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung und der Bundes-Apothekerordnung sowie des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) obliegt

1. der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,

2. der Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die Regierung von Oberbayern zuständige Stelle

1. für die Erteilung von Berufszulassungen an Personen mit ausländischer Berufsqualifikation nach den in Satz 1 genannten Berufsgesetzen und den auf deren Grundlage erlassenen Approbationsordnungen und

2. im Sinn von § 9 Abs. 5 sowie § 22 Abs. 5 und 7 PsychThG.

(2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Europäische Verwaltungszusammenarbeit gemäß Art. 8a bis 8e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission – IMI-Verordnung – (ABl L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Fragen zur Berufsqualifikation, zur Berufszulassung oder zur Berufsausübung von Berufsangehörigen nach den in Abs. 1 genannten Berufsgesetzen betroffen sind.