Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 22 Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/22?asof=2020-01-18#abs-1 (1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/22?asof=2020-01-18#abs-2 (2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern die Note der einzelnen Klausuren fest.