§ 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 30.01.2026 – 12 ME 136/25
- VG Sigmaringen, 08.12.2022 – 4 K 3154/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 19.02.2021 – 13 A 3028/20
3 Entscheidungen zu § 5 HebG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/5#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
1.
das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.