Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 68 Löschung einer Warnmitteilung

Stand: 10.01.2020

Bund

Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung.

§ 67 § 69