§ 67 Unterrichtung über Änderungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/67#abs-1 (1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1.
die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
2.
die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/67#abs-2 (2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.