§ 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/65#abs-1 (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Hebammenberuf ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/65#abs-2 (2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/65#abs-3 (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/65#abs-4 (4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.