Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 64 Zuständige Behörde

Stand: 19.12.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/64#abs-1 (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/64#abs-2 (2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/64#abs-3 (3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/64#abs-4 (4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person den Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausübt.

§ 63 § 65