Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 62 Meldung wesentlicher Änderungen

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/62#abs-1 (1) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden

1.
jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,
2.
den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
3.
die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
4.
die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
5.
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/62#abs-2 (2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.

§ 61 § 62a