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# § 62 HebG 2020 — Meldung wesentlicher Änderungen

Hebammengesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden

- 1. jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,

- 2. den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,

- 3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,

- 4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder

- 5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet ist.

(2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 62 HebG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/62

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