§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/45#abs-1 (1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/45#abs-2 (2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.