Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 39 Wirksamkeit der Kündigung

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/39#abs-1 (1) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/39#abs-2 (2) Bei einer Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/39#abs-3 (3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/39#abs-4 (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

§ 38 § 40