Gesetze / Hebammengesetz HebG § 35 Überstunden Stand: 10.01.2020 Bund Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.