Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 35 Überstunden

Stand: 10.01.2020

Bund

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

§ 34 § 36