Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 36 Probezeit

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/36#abs-1 (1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/36#abs-2 (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.

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