§ 36 Probezeit
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/36#abs-1 (1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/36#abs-2 (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.