§ 30
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/30#abs-1 (1) Eine Anerkennung als Wochenpflegerin nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und eine durch § 8 dieser Verordnung gleichgestellte Anerkennung gelten weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%201985/30#abs-2 (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Wochenpflegerin wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält die Antragstellerin eine Anerkennung nach diesen Vorschriften.