Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
HebAPrO§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/7#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:
Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf Grund zwingender Umstände durch die Mitwirkung an einer operativen Entbindung ersetzt werden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling höchstens acht Stunden dauern; er kann auf zwei Tage verteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/7#abs-2 (2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.