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# § 7 HebAPrO — Praktischer Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:

- 1. Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes,

- 2. Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der Schwangeren,

- 3. eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling,

- 4. eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.

Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf Grund zwingender Umstände durch die Mitwirkung an einer operativen Entbindung ersetzt werden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling höchstens acht Stunden dauern; er kann auf zwei Tage verteilt werden.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 7 HebAPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebAPrO/7

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